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Bildausschnitt eines weißen Schreibtischs, Hände eines Mannes blättern durch Notizen und schreiben mit einem Kugelschreiber. Bilderrahmen, Sparschwein, Taschenrechner befinden sich neben den Händen auf dem Tisch

Die steuerlich optimierte Praxisveräußerung und nachlaufende Tätigkeiten

©H_Ko - stock.adobe.com
Portratitfoto des Artikel-Autors Christoph Röger
Von CHRISTOPH RÖGER (Steuerberater)
3 Min.Lesezeit

Im Fall der Praxisveräußerung oder -aufgabe gewährt die Finanzverwaltung Steuervorteile in Form eines ermäßigten Einkommensteuersatzes (56 Prozent des persönlichen durchschnittlichen Steuersatzes) und einen Freibetrag von bis zu 45.000 €, wenn der Verkäufer/Aufgebende dass 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Praxis bzw. der Anteil an der Berufsausübungsgemeinschaft vollständig abgegeben wird.

Die Tatsache, ob der Verkäufer diese Steuervorteile auch behält, beurteilt die Finanzverwaltung in der Regel im Nachhinein. Hierbei wird geprüft, ob die Praxis auch definitiv auf den Erwerber übergegangen ist. Wann eine „definitive“ Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Patienten sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend ist auch keine „Wartezeit“ von mindestens drei Jahren einzuhalten. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren ausreichend sein.

Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als Vertreter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird, denn der Erwerber ist trotzdem zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage, die Beziehungen zu den früheren Patienten des Veräußerers zu verwerten. Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen. Eine solche geringfügige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die auf sie entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 Prozent der gesamten Einnahmen ausmachten.

Dies kann fortgeführt werden, indem (einzelne) Patienten auf eigene Rechnung weiter betreut werden. Auch die Beziehung zur früheren Patientenschaft kann genutzt werden, um neue Patienten zu gewinnen. In beiden Fällen nutzen sowohl Veräußerer als auch Erwerber das (bisherige) durch Patienten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre freiberufliche Tätigkeit, zu der neben der Patientenbetreuung auch die Gewinnung neuer Patienten zählt.

Eine solche fortdauernde bzw. neuerliche Nutzung ehemaliger Patientenbeziehungen steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung allerdings nur dann entgegen, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Eine geringfügige Tätigkeit des Veräußerers im bisherigen örtlichen Wirkungskreis schließt die Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung hingegen nicht aus, auch wenn sie - wie im Streitfall - die Betreuung neuer Patienten umfasst.

Christoph Röger

war von 1991 bis 1999 für die ETL Steuerberatungsgesellschaft in den neuen Bundesländern tätig. Im Jahr 1999 hat er das Steuerberaterexamen erfolgreich absolviert und wurde zum Steuerberater bestellt. Als geschäftsführender Gesellschafter der ADVIMED Steuerberatungsgesellschaft sowie der ETL Röger & Johannes GmbH in Köln war Christoph Röger von 2000 bis 2015 tätig. Hier spezialisierte er sich unter anderem auf die Beratung von Heilberufen. 2009 hat er den Fachberater für den Heilberufebereich und 2014 den Fachberater Gesundheitswesen als Zusatzqualifikation erworben.

christoph-roeger.com

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Ausgabe: 03/2020

Titelthema – Forschung & Innovation