Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass bei einer fehlerhaften Pauschalabrechnung zu Unrecht gezahltes Honorar zurück zu erstatten ist, da insoweit kein rechtlicher Grund für eine Zahlung vorliegt (Urteil vom 15. Februar 2022, Az.: 3 O 231/19). In der zitierten Entscheidung stellten die Richter* fest, dass auch für Ärzte einer privaten Klinik, in diesem Fall für die von ihnen betriebene GmbH, die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gelten.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ließ sich in der beklagten Privatklinik, die schwerpunktmäßig Liposuktionen bei Patienten mit Lipödem durchführt, mehrfach Fett absaugen. Über einen privaten Abrechnungsdienstleister für Ärzte ließ die Beklagte der Klägerin insgesamt 12.462,25 Euro pauschal auf der Grundlage von Behandlungsverträgen in Rechnung stellen. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte müsse das vereinnahmte Honorar zurückzahlen, da die Beklagte die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen auf Basis der GOÄ hätte abrechnen müssen und mit der Pauschalabrechnung keine gebührenordnungskonforme Rechnung vorliege. Diese Auffassung hat das LG geteilt. Die beklagte Privatklinik verkenne, dass ihr Zahlungsanspruch nur in dem durch die GOÄ vorgesehenen Rahmen besteht. Daher sei sie um den nach der GOÄ nicht begründeten Teil des gezahlten Honorars ungerechtfertigt bereichert, was zu einem Rückzahlungsanspruch diesbezüglich führe. Der Entscheidung des Gerichts nach entfalle eine Bindung an die GOÄ für die Behandlung in einer Privatklinik nur, wenn im hypothetischen Fall der Behandlung in einem Plankrankenhaus ein totaler Krankenhausvertrag vorgelegen hätte. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass nur, wenn neben der reinen ärztlichen Leistung auch andere Leistungen einer klinischen Versorgung – insbesondere eine pflegerische Betreuung, eine stationäre Unterbringung und die Verpflegung – vereinbarungsgemäß geschuldet sind, eine Abrechnung außerhalb der GOÄ möglich sein soll.
Im vorliegenden Fall erfülle die Beklagte die vorgenannten Kriterien einer Privatklinik nicht, so dass sie verpflichtet sei, auf der Grundlage der GOÄ abzurechnen. Die Beklagte verfüge nicht über die Kapazitäten, um Patienten – stationär – in ihrem eigenen Hause unterzubringen, sondern müsse sich insoweit der Ressourcen nahe gelegener Krankenhäuser der Regelversorgung bedienen. Dort werden ihre Patienten stationär untergebracht, versorgt, gepflegt und verpflegt. Die nachgeholte Abrechnung der ärztlichen Leistungen der Beklagten auf Grundlage der GOÄ begründe einen Honoraranspruch nur in Höhe eines weitaus geringeren Betrages. So könne die Beklagte die Ziffer 2454 GOÄ für jedes Bein bei jeder Behandlung nur einfach – und nicht mehrfach – abrechnen. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts vor allem aus dem Wortlaut der Gebührenziffer. Bei einem nach der Gebührenordnung berechtigten Honorar von 1.202,20 Euro betrage der Rückforderungsanspruch der Klägerin entsprechend 11.260,05 Euro.
Fazit: Eine Pauschalabrechnung im Bereich der Privatklinik ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen, wie z. B. – zusätzlich zu den ärztlichen Leistungen – die einer klinischen Versorgung im eigenen Haus, etc. erfüllt sein. Dies ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, damit es nicht zu einem – wie hier für die Beklagte – unliebsamen Ergebnis kommt.
*Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.