Der am 1. April 2020 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für ein Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur sieht vor, digitale Lösungen schnell zum Patienten zu bringen und gleichzeitig sensible Gesundheitsdaten zu schützen. Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte (ePA) werden somit nutzbar; auch Facharzt-Überweisungen sollen schon bald digital übermittelt werden können. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Müssen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten?
Ja, und zwar ab dem Jahr 2021. Zudem haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin bzw. ihr Arzt die ePA mit Daten befüllt. Als Anreiz erhalten Ärzte und Krankenhäuser für das erstmalige Befüllen einer ePA 10 Euro. Auch für die weitere Unterstützung der Versicherten bei der ePA-Verwaltung werden Ärzte, Zahnärzte und Apotheken vergütet. Die Höhe wird von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.
Ist die Nutzung der ePA freiwillig? Und was wird darin gespeichert?
Der Versicherte selbst entscheidet, welche Daten in der elektronischen Patientenakte gespeichert oder wieder gelöscht werden. Gleiches gilt für den Zugriff auf die ePA: In jedem Einzelfall entscheidet der Versicherte neu. In einem ersten Schritt finden sich in der Akte Befunde, Arztberichte oder auch Röntgenbilder. Ab dem Jahr 2022 lassen sich auch Impfausweis, Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft elektronisch erfassen.
Welche weiteren Rechte genießen Versicherte?
Ebenfalls ab 2022 können Versicherte ihre Daten bei einem Krankenkassenwechsel aus der ePA übertragen lassen. Auch erhalten sie dann die Möglichkeit, per Smartphone oder Tablet darüber zu bestimmen, wer auf jedes einzelne in der ePA gespeicherte Dokument Zugriff erhält. Somit kann eine Ärztin oder ein Arzt zwar die ePA einsehen; ausgewählte Befunde werden aber nicht angezeigt. Übrigens: Ab dem Jahr 2023 ist es Versicherten möglich, die gespeicherten Daten freiwillig, pseudonymisiert und verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
Ist eine Akteneinsicht auch ohne mobiles Endgerät möglich?
Neben der Einsicht per eigenem Smartphone oder Tablet haben Versicherte ohne
mobiles Endgerät die Möglichkeit, ihre ePA unter anderem in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Ab dem Jahr 2022 haben die Kassen die Pflicht, hierfür die technische Infrastruktur anzubieten.
Wie funktioniert das E-Rezept?
Mittels einer App soll sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lassen. Sowohl in der Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke kann der Patient dann dieses Rezept einlösen. Im Laufe des Jahres 2022 soll die App, die Teil der sicheren Telematikinfrastruktur wird – verfügbar sein. Mittels Weiterleitung per Schnittstelle ist es dem Versicherten möglich, das Rezept auch in einer anderen App zu speichern. Auch Überweisungen zu Fachärzten sollen ebenfalls auf dem elektronischen Wege erfolgen.
Wie steht es um die Sicherheit der sensiblen Patientendaten?
Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken sind gleichermaßen für den Schutz der in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Im Gesetzesentwurf sind diesbezüglich die Details lückenlos geklärt. Stellen Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Infrastruktur Störungen und Sicherheitsmängel fest, müssen diese direkt der gematik gemeldet werden. Geschieht dies nicht, droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.
Wie lauten die Bedenken der Kritiker?
Elektronische Rezepte und digitale Patientenakten: Das vom Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossene Patientendaten-Schutz-Gesetz wird von den Oppositionsparteien durchaus kritisch gesehen. Während in den Reihen der Grünen die fehlende Einbeziehung von Patienten bei der Entwicklung der Technologie bemängelt wurde, ließ die FDP Zweifel an der Datensicherheit laut werden. Achim Kessler (Die Linke) bezeichnete die elektronische Patientenakte als „unausgereift“.
Und was sagt der Bundesgesundheitsminister?
„Dieses Gesetz“, so Jens Spahn, „nutzt und schützt Patienten gleichermaßen. Wir erleben gerade, wie digitale Angebote helfen, Patienten besser zu versorgen. Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz wollen wir dafür sorgen, dass solche Angebote schnell im Patienten-Alltag ankommen.“ Spahn hebt zudem den Aspekt hervor, dass jeder Versicherte die Möglichkeit erhält, seine Daten in der elektronischen Patientenakte sicher zu speichern.