In seinem Urteil vom 2. September 2021 (Az. III ZR 63/20) hat der Bundegerichtshof (BGH) entschieden, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur eingeschränkt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen.
Der Beklagte ist ein Verband von Augenärzten, der seinen Mitgliedern die Verwendung eines Patienteninformationsblatts empfiehlt.
Das Formular enthält dabei u. a. folgende Passage: „Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist.“
Darunter hat der Patient die Möglichkeit, die Erklärungen „Ich wünsche eine Untersuchung zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom).“ oder „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“, anzukreuzen. Schlussendlich sind die Unterschriften des Patienten und des Arztes vorgesehen.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist der Auffassung, bei der Erklärung, die Patienteninformation gelesen und darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten sei, handele es sich um eine nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchst. b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung.
Der BGH stellte nun fest, dass die angegriffene Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2, § 308 oder § 309 BGB unwirksam ist. Sie weicht nicht von Rechtsvorschriften ab, sodass eine Inhaltskontrolle nach diesen Bestimmungen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht stattfindet.
Die streitige Klausel dient der Dokumentation der hierüber erfolgten Aufklärung und der Entscheidung des Patienten, ob er die angeratene Untersuchung vornehmen lassen möchte. Insbesondere ein dem Patienten zur Verfügung gestelltes oder von diesem unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular stellt für den Inhalt der dem Patienten erteilten Aufklärung – in positiver wie in negativer Hinsicht – einen wesentlichen Anhaltspunkt dar.
Der Tatsache, dass es sich um formularmäßige Mitteilungen, Merkblätter oder ähnliche allgemein gefasste Erklärungen handelt, hat der BGH dabei jeweils keine einer Beweiswirkung entgegenstehende Bedeutung beigemessen.