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Bildausschnitt eines weißen Schreibtischs, Hände eines Mannes blättern durch Notizen und schreiben mit einem Kugelschreiber. Bilderrahmen, Sparschwein, Taschenrechner befinden sich neben den Händen auf dem Tisch

Altersvorsorge: Lieber heute bereits an morgen denken

©H_Ko - stock.adobe.com
Portratitfoto des Artikel-Autors Thorsten Feiertag
Von THORSTEN FEIERTAG (Steuerberater)
3 Min.Lesezeit

Die Alterung der Bevölkerung zeigt sich in zwei Entwicklungen: an der zunehmenden Zahl an Menschen im Rentenalter und an ihrem steigenden Anteil an der Gesamtbevölkerung. Der Alterungsprozess begann in Deutschland – lange Zeit unbemerkt – bereits gegen Ende des 19. Jahrhunderts mit dem ersten Geburtenrückgang. Seit den 1970er Jahren verstärkt die rückläufige Sterblichkeit im höheren Alter die Dynamik. Die Verschiebungen zwischen den Anteilen der Hauptaltersgruppen der Bevölkerung sind gravierend. So ist beispielsweise der Anteil der unter 20-Jährigen zwischen 1950 und 2018 von 30 auf 18 Prozent zurückgegangen. Das Altern der Bevölkerung bedeutet auch, dass Hochaltrigkeit zum Massenphänomen wird. 1950 war jeder hundertste Einwohner 80 Jahre und älter. Heute ist bereits jeder Fünfzehnte hochaltrig und ab etwa 2040 könnte es mehr als jeder Zehnte sein. (Quelle: Demografie-Portal des Bundes und der Länder)

 

Was kann man selbst tun, um bereits heute an morgen zu denken?

Wenn entsprechendes Vermögen, wie Bar-, Immobilien- und/oder Betriebsvermögen vorhanden und zu verteilen ist, macht es Sinn, sich bereits zu „Lebzeiten“ Gedanken zu machen, wer, was und wie im Falle eines Ablebens bekommen soll. Hierfür ist ein erster Gedankenaustausch mit Ihrem Steuerberater zu empfehlen, da steuerliche Komponenten eine nicht untergeordnete Rolle spielen. Ein geeignetes Instrument ist das Erstellen eines Testaments. Das deutsche Recht kennt zwei ordentliche Testamentsformen, in Gestalt des eigenhändigen oder öffentlichen (notariellen) Testaments. Außerordentliche Testamentsformen in Notlagen stellen das Bürgermeister-, Dreizeugen oder Seetestament dar.

Ein weiteres Instrument, an das man heute schon denken kann, ist die Vorsorgevollmacht verbunden mit einer Generalvollmacht. Gegenstand einer Vorsorgevollmacht können alle persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten sein. Dies setzt eine Vertrauensperson voraus, welche selbst mit der erteilten Vollmacht einverstanden sein sollte. Denn im Fall der tatsächlichen Umsetzung einer (katalogisierten) Vollmacht, sind nicht selten verantwortungsvolle Entscheidungen zu treffen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber die notarielle Beurkundung. Gekoppelt bzw. ergänzt werden kann die Vorsorgevollmacht durch eine Betreuungsverfügung.  

Immer wieder kommt das Thema der Organspende im politischen Kontext zum Tragen. Hier steht dann das Instrument der Patientenverfügung, oder auch des Patiententestamentes im Fokus. Das ist eine schriftliche Erklärung, mit der der Aussteller – für den Fall, dass er die Einwilligungsfähigkeit verliert – festlegt, ob er zum Zeitpunkt der Festlegung in noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die Patientenverfügung kann, sollte aber nicht mit der Vorsorgevollmacht  verbunden sein, da Dritte über den Inhalt der Vorsorgevollmacht keine Kenntnis erlangen sollen.

Zu guter Letzt ist eine Besprechung mit den künftigen Erben, Betreuern oder Bevollmächtigten sinnvoll, statt dieses Thema aufzuschieben. Nicht jeder wird mit einer vertrauens- und verantwortungsvollen Aufgabe einverstanden sein. Nicht selten jedoch staunen die Angehörigen über die Vorstellungen der künftigen Generationen X, Y und Z. Sie sind viel mündiger und weitsichtiger als wir glauben. Scheuen Sie also nicht das Gespräch über die eigene Zukunft!

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