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Pflegereform: Höhere Löhne, mehr Verantwortung

Pflegereform: Höhere Löhne, mehr Verantwortung

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Portratitfoto des Artikel-Autors Robert Targan
Von ROBERT TARGAN (Freier Texter, Autor & Redakteur)
5 Min.Lesezeit

Die Pflegereform, die am 2. Juni 2021 von der Bundesregierung beschlossen wurde, soll den Beruf attraktiver gestalten und sieht gleichzeitig Entlastungen der Pflegebedürftigen vor. Viele Regelungen treten bereits zum 1. Januar in Kraft; ab September 2022 folgen weitere. Was ändert sich? Und was soll (für alle Beteiligten) besser werden? Die wichtigsten Neuerungen:

Sperriger Name, ambitionierte Ziele: Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat der Bundestag im zurückliegenden Sommer ein Maßnahmenpaket verabschiedet, das Neuregelungen zur Pflege mit sich bringen wird. Laut dem geschäftsführenden Bundesgesundheitsminister Jens Spahn solle vor allem eine dauerhaft bessere Bezahlung die Attraktivität des Pflegeberufs steigern. In einer Meldung seines Ministeriums hieß es nach Verabschiedung der Pflegereform zudem: „Wir entlasten Pflegebedürftige und ihre Familien um etwa 3 Mrd. Euro. Um besonders denjenigen zu helfen, die lange pflegebedürftig sind, steigt die Entlastung, je länger man auf Pflege angewiesen ist.“ Einige konkrete Änderungen in der Übersicht.

Alle Pflegekräfte sollen künftig nach Tarif bezahlt werden

Die markanteste Änderung dürfte die Tatsache sein, dass ab dem 1. September 2022 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre angestellten Kräfte nach Tarif bezahlen. Hier sieht das Bundesministerium für Gesundheit einen bundeseinheitlichen Personalschlüssel vor, der es ermöglichen soll, zusätzliche Pflegekräfte einzustellen. Jens Spahn macht hier besonders für Pflegekräfte in Ostdeutschland Unterschiede aus; insgesamt sollen rund 500.000 bislang nicht tariflich bezahlte Pflegekräfte von der Reform profitieren und bis zu 300 Euro mehr im Monat verdienen. 

Mehr Verantwortung für das Personal

Pflegekräfte erhalten künftig die Möglichkeit, Hilfsmittel zu verordnen und Empfehlungen zur Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Eine ärztliche Verordnung ist dann nicht mehr notwendig. Auch sollen sie eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Pflege treffen können. Die Empfehlung durch eine Pflegekraft darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Die Pflegereform ermöglicht zudem eine Kurzzeitpflege im Krankenhaus.

Pflegebedürftige sollen entlastet werden

Neben den Zahlungen der Pflegekasse sollen Heimbewohner einen neuen Zuschlag erhalten, der entsprechend mit der Pflegedauer steigt. Ab den 1. Januar 2022 ist folgende Staffelung vorgesehen: Der Eigenanteil soll im ersten Jahr im Heim um 5 Prozent sinken, im zweiten um 25 Prozent, im dritten um 45 Prozent. Ab dem vierten Jahr ist eine Reduzierung um 70 Prozent vorgesehen. Ausgehend von einem Pflege-Eigenanteil in Höhe von 911 Euro (Bundesschnitt) läge die Entlastung ab dem ersten Monat bei 45 Euro; bei mehr als 36 Monaten sänke der Anteil um 638 Euro auf 273 Euro. Diese Regelung gilt für Heimbewohnerinnen und -bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5; pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

Pauschaler Bundeszuschuss

Die Pflegeversicherung soll ab 2022 einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr erhalten. Hinzu kommen jährlich zusätzliche 400 Mio. Euro mittels einer leichten Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose ab 23 Jahren von 3,3 auf 3,4 Prozent.

Beratungsmöglichkeiten werden ausgebaut

Angehörige sollen künftig verstärkt darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie während des kompletten Pflegeprozesses Anspruch auf eine Pflegeberatung haben. Aus diesem Grunde wird zusätzlich zur Beratung bei der Beantragung eines Pflegegrades (diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang erfolgen) auch bei der Beantragung weiterer Leistungen der Pflegeversicherung ein Ansprechpartner vermittelt. Dies trifft unter anderem auch bei Anträgen für Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege zu.

Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod

Galt bislang die Regelung, dass Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod der zu pflegenden Person erlöschen – vorfinanzierte Leistungen wurden nach dem Ableben den Rechtsnachfolgern oder Erben also nicht erstattet –, sieht die Neuregelung vor, dass Kostenerstattungsansprüche künftig nach dem Tod des Versicherten innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden können.

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